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Photovoltaik 2027: Was die EEG-Reform für die Finanzierung bedeutet

Die feste Einspeisevergütung für kleine Solaranlagen soll ab 2027 entfallen. Was im Entwurf steht und warum die Finanzierung jetzt neu gerechnet werden sollte.

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Veröffentlicht am 02. November 2026 · Zuletzt aktualisiert am 02. November 2026 · 1 Min. Lesezeit

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PhotovoltaikEEGEinspeisevergütungBatteriespeicher

Das Bundeskabinett hat Ende Juli 2026 den Entwurf der EEG-Novelle beschlossen. Danach soll die feste Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen unter 25 kW ab 2027 entfallen; zur genauen Ausgestaltung gehen die Berichte auseinander, und im parlamentarischen Verfahren sind noch Änderungen möglich.

Was bisher feststeht

  • Wer 2026 in Betrieb nimmt, erhält nach aktuellem Recht weiterhin die feste Vergütung über 20 Jahre (für Anlagen bis 10 kWp mit Überschusseinspeisung zuletzt rund 7,7 ct/kWh, die Sätze werden regelmäßig angepasst).
  • Für Anlagen ab 2027 verschiebt sich die Wirtschaftlichkeit klar in Richtung Eigenverbrauch.

Was das für die Finanzierung ändert

Ohne gesicherte Einspeisevergütung rechnet sich eine Anlage vor allem über eingesparte Stromkosten. Ein Batteriespeicher erhöht den Eigenverbrauchsanteil, kostet aber zusätzlich. Deshalb lohnt es sich, Anlage und Speicher in einer Finanzierung zu denken statt getrennt.

  1. Eigenverbrauch realistisch kalkulieren: Verbrauchsprofil, Wärmepumpe oder Wallbox einbeziehen.
  2. Mit und ohne Speicher rechnen: Die Rate muss auch dann passen, wenn Strompreise sinken.
  3. Fördermittel von Ländern und Kommunen prüfen: Sie sind regional sehr unterschiedlich.

So unterstützt HypoSmart

Mit unserer Photovoltaik-Finanzierung können PV-Vertriebe und Installateure ihren Kunden die Finanzierung direkt im Angebotsprozess anbieten, inklusive Speicher. Wie sich die Varianten unterscheiden, erklärt unser Beitrag Photovoltaik finanzieren: mit und ohne Batteriespeicher.

Fazit

Wer noch 2026 entscheidet, sichert sich möglicherweise die bisherigen Regeln. Wer 2027 oder später plant, sollte den Eigenverbrauch in den Mittelpunkt stellen. In beiden Fällen gilt: erst rechnen, dann bestellen.

Hinweis: Stand ist der Kabinettsentwurf. Gesetzliche Details können sich im weiteren Verfahren ändern. Dieser Beitrag ist keine Rechts- oder Steuerberatung.

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